Aktuelle Information zur Gas- und Strompreisbremse

Durch den Krieg in der Ukraine sind die Energiepreise in Deutschland in den letzten Monaten enorm gestiegen. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket geschnürt - die Strom- und Gaspreisbremse. Bereits im Dezember 2022 greift die Soforthilfe für Gas- und (Fern-)Wärmekunden. Ab März 2023 greifen die Preisbremsen für Strom, Gas und (Fern-)Wärme. Was Sie dazu wissen müssen und wie EWR die Gesetze umsetzt, erklären wir Ihnen auf dieser Seite.

Rechner zur Strom- und Gaspreisbremse

Mit unserem Preisrechner können Sie schon jetzt berechnen, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag für die Strom- und Gaspreisbremse ausfallen könnte.

    • Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom (inkl. Netz- und Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer) zu Grunde gelegt.
    • Der Referenzpreis gilt nur für 80 % des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde. Der später von uns tatsächlich für die Berechnung zugrunde gelegte Jahresverbrauch kann hiervon abweichen.
    • Für die Berechnung der Abschlagsminderung werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
    • Der Arbeitspreis ist brutto, einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. 

Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die EWR AG übernimmt keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.

Folgende Schritte sind jetzt für Sie zu tun:

  1. Geben Sie den Jahresverbrauch aus ihrer Verbrauchsabrechnung in den Rechner ein.
  2. Geben Sie Ihren Arbeitspreis pro kWh in Cent an. Der Arbeitspreis ist abhängig von Ihrem gewählten Tarif. 
  3. Lassen Sie sich Ihre Entlastung für das Jahr 2023 anzeigen.

Gas- und Wärmepreisbremse

Das Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse ist am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit einem Zuschuss zum Gaspreis wird der Bund die stark gestiegenen Gas- und Wärmepreise abfedern. Finanziert wird die Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher aus den Mitteln eines 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms des Bundes. EWR kümmert sich darum, dass Sie die staatliche Unterstützungsleistung erhalten.

Höhe der Gas- und Wärmepreisbremse und Voraussetzungen

Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen wird der Gas-Arbeitspreis auf 12 ct/kWh brutto, der (Fern-)Wärmepreis auf 9,5 ct/kWh brutto gedeckelt. Dies gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus dem September 2022. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet.

Diese Regelung soll weiterhin zum Energiesparen anregen, denn je weniger Energie verbraucht wird, desto weniger wird auch zum höheren, vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Das individuelle Entlastungskontingent und die daraus berechneten neuen Abschläge wird EWR Ihnen im März 2023 mitteilen.

Zeitraum des Zuschusses

EWR arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung. Da mit der Abrechnung von Energie viele komplexe Prozesse verbunden sind, die nun erst einmal überarbeitet werden müssen, startet EWR im April mit der Auszahlung der Entlastungen. Deshalb bleiben die Abschlagszahlungen für Januar, Februar und März auf dem ursprünglichen Niveau. Die Zuschüsse werden dann im Abschlag für April mitberücksichtigt. Vorerst gilt die Preisdeckelung bis 31. Dezember 2023. Sie kann aber bis 30. April 2024 verlängert werden.


Strompreisbremse

Auch bei der Strompreisbremse erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher Ihre Entlastung über die Energierechnung bzw. die monatlichen Abschläge. EWR kümmert sich also darum, dass Sie die staatliche Unterstützungsleistung erhalten. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromerzeugern finanziert.

Höhe der Strompreisbremse und Voraussetzungen

Die Arbeitspreise für Haushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch von unter 30.000 kWh/Jahr werden gedeckelt auf 40 ct/kWh. Dieser Preisdeckel gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet.

Auch hier gilt: Energiesparen lohn sich weiterhin. Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto weniger wird auch zum höheren, vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Das individuelle Entlastungskontingent und die daraus berechneten neuen Abschläge wird EWR Ihnen im März 2023 schriftlich mitteilen.

Zeitraum des Zuschusses

EWR wird die Strompreisbremse mit dem April-Abschlag umsetzen. Deshalb bleiben die Abschlagszahlungen für Januar, Februar und März auf dem ursprünglichen Niveau. Die Zuschüsse werden dann im Aprilabschlag mitverarbeitet. Vorerst gilt die Preisdeckelung bis 31. Dezember 2023. Sie kann aber bis 30. April 2024 verlängert werden.


Fragen und Antworten zur Gas- und Strompreisbremse

FAQ zur Gas- und Strompreisbremse

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Wie hoch ist meine persönliche Entlastung?

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Die Höhe des Entlastungsbetrags hängt von Ihrem individuellen Verbrauch und dem Arbeitspreis Ihres abgeschlossenen Tarifs ab. Die individuelle Berechnung je Kunde ist komplex und muss in unseren IT-Systemen erst eingerichtet werden. Dies wird einige Zeit dauern, weswegen wir Ihnen aktuell noch nicht Ihre individuellen Werte mitteilen können. Wir werden Sie schriftlich informieren, sobald wir können. Bitte sehen Sie deshalb davon ab, uns hierfür zu kontaktieren.

Um schon einmal abschätzen zu können, wir hoch Ihre Entlastung sein könnte, haben wir Ihnen oben auf dieser Seite einen Rechner zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe Ihres aktuellen Arbeitspreises und Ihres Jahresverbrauchs können Sie sich so die ungefähre Entlastung berechnen. Diese kann jedoch von der tatsächlichen Entlastung abweichen.

Erhalte ich auch eine Entlastung durch die Energiepreisbremsen?

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Die Strompreisbremse für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen greift ab einem brutto Arbeitspreis von 40 ct/kWh. Für Kunden, die aktuell einen Arbeitspreis unter 40 ct/kWh bezahlen, gilt die Strompreisbremse nicht.

Die Gaspreisbremse für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen greift ab einem brutto Arbeitspreis von 12 ct/kWh. Für Kunden, die aktuell einen Arbeitspreis unter 12 ct/kWh bezahlen, gilt die Gaspreisbremse nicht.

Die (Fern-)Wärmepreisbremse für Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen greift ab einem brutto Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Kunden, die aktuell einen Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh bezahlen, gilt die Preisbremse nicht.

Wer finanziert die Entlastung durch die Energiepreisbremsen?

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Die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher wird größtenteils vom Staat finanziert. Ein Teil der Strompreisbremse wird jedoch durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen bezahlet, die Stromerzeuger durch die enorm gestiegenen Handelspreise für Strom gemacht haben.

Muss ich meine monatliche Zahlung selbst anpassen, wenn ich überweise oder einen Dauerauftrag eingerichtet habe?

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Ja, in diesem Fall müssen Sie Ihre Überweisung selbstständig anpassen. Sollten Sie dies nicht tun, geht Ihnen die Entlastung aber nicht verloren, sondern wird mit Ihrer Jahresabrechnung verrechnet. Ihre neuen Teilbeträge teilen wir Ihnen schriftlich mit. Bitte passen Sie Ihre Überweisungen nicht an, bevor Sie die schriftliche Mitteilung mit dem Reduzierungsbetrag von uns erhalten haben.

Warum sind die Gaspreise so stark gestiegen?

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Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

EWR ist es in den letzten zehn Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. EWR kann die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.

Gilt die Strompreisbremse auch für Wärmestrom (z.B. für Wärmepumpen)?

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Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestromverträge. Bei EWR liegt der aktuelle Arbeitspreis für eine Kilowattstunde im Sondertarif Herzstrom Wärme jedoch unter 40 ct. Somit profitieren unsere Kunden hier zwar nicht von der Preisbremse, erhalten aber durch die Preisgestaltung an sich 100 % Ihres Verbrauchs zu einem niedrigeren Preis pro Kilowattstunde.

Muss ich meinen Zählerstand zum 1. März mitteilen?

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Nein, Sie müssen uns keinen Zählerstand zum 1. März mitteilen. Das Gesetz sieht vor, dass Ihr Entlastungskontingent aus Verbrauchsprognosen ermittelt wird. Diese Ermittlung übernehmen wir für Sie.

Was muss ich tun, um die Entlastung der Energiepreisbremsen zu erhalten?

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Die Umsetzung der Energiepreisbremsen obliegt den Energieversorgern. Sie müssen erst einmal nichts weiter tun. Bis zum Start der Preisbremsen im März informieren wir Sie schriftlich über Ihren neuen Abschlag und Ihr Entlastungskontingent, sofern Sie die Voraussetzungen für die Entlastung erfüllen. Sollten Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts weiter tun. EWR passt automatisch die Abbuchung an den neuen, geringeren Abschlagsbetrag an. Falls Sie jedoch einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder monatlich überweisen, müssen Sie den Betrag entsprechend selbstständig anpassen. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Wie wird mein 80 % Entlastungskontingent berechnet?

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Bei Strom errechnet sich das 80 % Kontingent aus der aktuellen Jahresverbrauchsprognose, die Ihr zuständiger Netzbetreiber dem Energielieferanten mitgeteilt hat.

Bei Gas und (Fern-)Wärme ­­­liegt der Berechnung der prognostizierte Jahresverbrauch des Energielieferanten aus September 2022 zugrunde. Liegt dem Lieferanten dieser Wert nicht vor, zum Beispiel weil ein Neubau erst später bezogen wurde, wird die Prognose des Verteilnetzbetreibers herangezogen. Diese wird auch für Neuanschlüsse erstellt.

Ab wann erhalte ich die Entlastung der Energiepreisbremsen?

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Die Energiepreisbremsen greifen ab März, werden dann aber auch rückwirkend für Januar und Februar angerechnet. Die Entlastung erhalten die meisten Kunden deshalb mit ihrem Abschlag im April, hier dann auch rückwirkend für die ersten 3 Monate.

Ein so komplexes Verfahren wie die Strom- und Gaspreisbremse gesetzeskonform umzusetzen benötigt Zeit. Im Hintergrund müssen die Energieversorger in ihren Systemen viele Umstellungen vornehmen, um alle rechtlichen Vorgaben einhalten zu können. Dies geht leider nicht von heute auf morgen. Deshalb greift die Strom- und Gaspreisbremse erst ab März. Mit der März-Abrechnung (im April) werden Ihnen dann auch die Entlastungen für Januar und Februar gutgeschrieben.

Dementsprechend bleibt ihr Abschlag für Januar und Februar unverändert und hat auch Gültigkeit.

FAQ zur Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember 2022

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Wie genau berechnet sich die Soforthilfe für Gas und Wärme im Dezember?

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Gas: Die Bundesregierung berechnet die Erstattung je Kunde mit folgender Formel: 1/12 des Jahresverbrauchs basierend auf der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 x Arbeitspreis (gültig zum 01.12.2022) + Grundpreis des Monats Dezember 2022

Beispiel: Laut Prognose vom September 2022 haben Sie einen Jahresverbrauch von 18.000 kWh. 1/12 davon ergibt einen Verbrauch von 1.500 kWh. Multipliziert man dies mit einem Arbeitspreis von 22,40 ct/kWh (aktueller Arbeitspreis EWR Gas Grundversorgung) ergibt dies 336 €. Addiert man den Grundpreis von 13,26 €, kommt man auf einen Wert von 349,26 €.

(Fern-)Wärme: Hier wird die Höhe des Septemberabschlags plus 20 % zur Berechnung angesetzt. Über die 20 % sollen Preissteigerungen zwischen September und Dezember abgebildet werden.

Warum gibt es die Soforthilfe für Gaskunden?

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Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende.

Was muss ich als Kunde tun, um die Soforthilfe für Gas/(Fern-)Wärme zu erhalten?

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  • Sofern Sie uns ein Lastschriftmandat gegeben haben, wir also automatisch Ihren Abschlag jeden Monat von Ihrem Konto abbuchen, müssen Sie nichts weiter tun. Für Dezember werden wir keinen Abschlag abbuchen.
  • Falls Sie Barzahler sind oder jeden Monat den Abschlag einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.
  • Haben sie zur Zahlung einen Dauerauftrag bei ihrer Bank eingerichtet, können Sie diesen für Dezember aussetzen/pausieren.
  • Sind Sie Mieter, erhalten Sie die Entlastung über Ihre nächste Nebenkostenabrechnung.

Nein, es darf keine Verrechnung mit weiteren offenen Forderungen erfolgen.

Für Kunden ohne fälligen Abschlag im Dezember aufgrund der Jahresverbrauchsabrechnung entfällt der Abschlag im Januar.

Erhalte ich auch für meine Wärmepumpe/Nachtspeicherheizung die Soforthilfe im Dezember?

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Nein, die Soforthilfe gilt nur für Gaskunden und Kunden mit einem Fernwärme- oder Contracting-Vertrag. Als Wärmestrom-Kunde profitieren Sie jedoch von der Strompreisbremse ab Januar 2023.

Ich zahle weder im Dezember noch im Januar einen Abschlag. Wie erhalte ich die Soforthilfe?

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Kunden ohne Abschlag im Dezember oder Januar erhalten den Soforthilfebetrag auf ihre nächste Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.

Erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen die Soforthilfe?

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Ja, auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung) erhalten die Soforthilfe. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Unbedingt zu beachten: Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen erhalten die Soforthilfe nicht automatisch. Sie müssen ihrem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Ich habe den Dezemberabschlag für Gas gezahlt. Wie erhalte ich das Geld zurück?

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Wir schreiben in diesem Fall den Betrag ihrem Kundenkonto gut und sie erhalten die Entlastung über die Jahresverbrauchsabrechnung.

Die Soforthilfe wird Ihnen mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben.

FAQ zu Sonderregelungen für Industriekunden und Kunden mit höherem Verbrauch

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Wie wird die Entlastung für Gas und (Fern-)Wärme berechnet?

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Für große Gewerbe und Industriekunden gelten gesonderte Bedingungen für die Gas- und Wärmepreisbremse. Der Arbeitspreis wird für Kunden mit mehr als 1,5 Mio kWh Gasverbrauch pro Jahr auf 7 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt für ein Kontingent von 70 % des im Kalenderjahr 2021 an der Entnahmestelle vom Messstellenbetreiber gemessenen Erdgasverbrauchs, für Wärmekunden mit einem Verbrauch von über 1,5 Mio kWh gilt ein gedeckelter Preis von 7,5 ct/kWh, ebenfalls für ein Kontingent von 70 % der 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Wärmemenge. Nähere Infos zu den Bedingungen erhalten EWR-Geschäftskunden direkt von Ihrem Kundenberater.

Wie wird die Entlastung für Strom berechnet?

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Für Kunden mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh/Jahr gelten gesonderte Bedingungen für die Strompreisbremse. Der Arbeitspreis wird auf 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckelt für ein Kontingent von 70 % der Netzentnahmemenge des Kalenderjahres 2021.


Energieverbrauch senken spart bares Geld

Eines ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Weitere hilfreiche Energiespartipps finden Sie hier.


Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Preisbremsen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgenden Links:

Strompreisbremse

Gas- und Wärmepreisbremse


Datenschutzhinweis

EWR verarbeitet folgende personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck der Übermittelung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. den Beauftragten im Sinne des Gesetzes gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 ESWG auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO: E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, Postanschrift des Kunden, Angaben zum Vertragszeitraum sowie Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.