Aktuelle Information zur Gas- und Strompreisbremse
Durch den Krieg in der Ukraine sind die Energiepreise in Deutschland in den letzten Monaten enorm gestiegen. Um die Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket geschnürt - die Strom- und Gaspreisbremse. Bereits im Dezember 2022 greift die Soforthilfe für Gas- und (Fern-)Wärmekunden. Ab März 2023 greifen die Preisbremsen für Strom, Gas und (Fern-)Wärme. Was Sie dazu wissen müssen und wie EWR die Gesetze umsetzt, erklären wir Ihnen auf dieser Seite.
Rechner zur Strom- und Gaspreisbremse
Mit unserem Preisrechner können Sie schon jetzt berechnen, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag für die Strom- und Gaspreisbremse ausfallen könnte.
- Für die Berechnung des Entlastungsbetrages werden die Referenzpreise von 12 Cent/ kWh für Gas und 40 Cent/kWh für Strom (inkl. Netz- und Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer) zu Grunde gelegt.
- Der Referenzpreis gilt nur für 80 % des Jahresverbrauchs, der in 2022 prognostiziert wurde. Der später von uns tatsächlich für die Berechnung zugrunde gelegte Jahresverbrauch kann hiervon abweichen.
- Für die Berechnung der Abschlagsminderung werden elf zu zahlende Abschläge pro Jahr angenommen.
- Der Arbeitspreis ist brutto, einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass die errechneten Ergebnisse nur als Beispielrechnungen und Orientierungshilfe dienen. Die EWR AG übernimmt keine Verantwortung für die Angaben des Energiepreisrechners.
Folgende Schritte sind jetzt für Sie zu tun:
- Geben Sie den Jahresverbrauch aus ihrer Verbrauchsabrechnung in den Rechner ein.
- Geben Sie Ihren Arbeitspreis pro kWh in Cent an. Der Arbeitspreis ist abhängig von Ihrem gewählten Tarif.
- Lassen Sie sich Ihre Entlastung für das Jahr 2023 anzeigen.
Gas- und Wärmepreisbremse
Das Gesetz zur Gas- und Wärmepreisbremse ist am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Mit einem Zuschuss zum Gaspreis wird der Bund die stark gestiegenen Gas- und Wärmepreise abfedern. Finanziert wird die Entlastung für die Verbraucherinnen und Verbraucher aus den Mitteln eines 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms des Bundes. EWR kümmert sich darum, dass Sie die staatliche Unterstützungsleistung erhalten.
Höhe der Gas- und Wärmepreisbremse und Voraussetzungen
Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen wird der Gas-Arbeitspreis auf 12 ct/kWh brutto, der (Fern-)Wärmepreis auf 9,5 ct/kWh brutto gedeckelt. Dies gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs aus dem September 2022. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet.
Diese Regelung soll weiterhin zum Energiesparen anregen, denn je weniger Energie verbraucht wird, desto weniger wird auch zum höheren, vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Das individuelle Entlastungskontingent und die daraus berechneten neuen Abschläge wird EWR Ihnen im März 2023 mitteilen.
Zeitraum des Zuschusses
EWR arbeitet mit Hochdruck an der Umsetzung. Da mit der Abrechnung von Energie viele komplexe Prozesse verbunden sind, die nun erst einmal überarbeitet werden müssen, startet EWR im April mit der Auszahlung der Entlastungen. Deshalb bleiben die Abschlagszahlungen für Januar, Februar und März auf dem ursprünglichen Niveau. Die Zuschüsse werden dann im Abschlag für April mitberücksichtigt. Vorerst gilt die Preisdeckelung bis 31. Dezember 2023. Sie kann aber bis 30. April 2024 verlängert werden.
Strompreisbremse
Auch bei der Strompreisbremse erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher Ihre Entlastung über die Energierechnung bzw. die monatlichen Abschläge. EWR kümmert sich also darum, dass Sie die staatliche Unterstützungsleistung erhalten. Ein Teil der Strompreisbremse wird über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromerzeugern finanziert.
Höhe der Strompreisbremse und Voraussetzungen
Die Arbeitspreise für Haushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch von unter 30.000 kWh/Jahr werden gedeckelt auf 40 ct/kWh. Dieser Preisdeckel gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs wird der vertraglich vereinbarte Preis abgerechnet.
Auch hier gilt: Energiesparen lohn sich weiterhin. Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto weniger wird auch zum höheren, vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Das individuelle Entlastungskontingent und die daraus berechneten neuen Abschläge wird EWR Ihnen im März 2023 schriftlich mitteilen.
Zeitraum des Zuschusses
EWR wird die Strompreisbremse mit dem April-Abschlag umsetzen. Deshalb bleiben die Abschlagszahlungen für Januar, Februar und März auf dem ursprünglichen Niveau. Die Zuschüsse werden dann im Aprilabschlag mitverarbeitet. Vorerst gilt die Preisdeckelung bis 31. Dezember 2023. Sie kann aber bis 30. April 2024 verlängert werden.
Fragen und Antworten zur Gas- und Strompreisbremse
FAQ zur Gas- und Strompreisbremse
FAQ zur Soforthilfe Gas und Wärme im Dezember 2022
FAQ zu Sonderregelungen für Industriekunden und Kunden mit höherem Verbrauch
Energieverbrauch senken spart bares Geld
Eines ist klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Weitere hilfreiche Energiespartipps finden Sie hier.
Weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Preisbremsen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgenden Links:
Datenschutzhinweis
EWR verarbeitet folgende personenbezogene Daten des Kunden zum Zweck der Übermittelung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bzw. den Beauftragten im Sinne des Gesetzes gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 ESWG auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO: E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, Postanschrift des Kunden, Angaben zum Vertragszeitraum sowie Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.