Wallbox
Ich bin Wohnungseigentümer/ Mieter. Wie kann ich eine Lademöglichkeit in einer Tiefgarage/ auf einem Parkplatz installieren lassen?
Für die Installation einer Wallbox in einer Tiefgarage oder auf einem zugehörigen Stellplatz ist die Abstimmung mit der Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung kann keine Umsetzung erfolgen – unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Bevor Sie einen Installationsprozess starten, sollten Sie prüfen:
1. Benötige ich die Zustimmung der Hausverwaltung oder Eigentümergemeinschaft?
Ja. Sobald sich der Stellplatz auf einer Gemeinschaftsfläche befindet, ist die Einwilligung der Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft notwendig. Diese klärt auch, ob bauliche Veränderungen zulässig sind und welche Vorgaben einzuhalten sind.
2. Gibt es bauliche Einschränkungen am Stellplatz?
In vielen Tiefgaragen gelten bestimmte bauliche Anforderungen, z. B. Brandschutzvorgaben oder klare Vorgaben zur Leitungsführung. Die Klärung erfolgt üblicherweise mit der Hausverwaltung und einem Elektrofachbetrieb.
3. Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vor einer Installation ist eine technische Prüfung durch einen Elektrofachbetrieb erforderlich. Dieser prüft unter anderem:
ob eine Wandmontage möglich ist,
ob ein Standrohr oder eine Stele eingesetzt werden muss,
ob die Stromversorgung in der Tiefgarage ausreichend dimensioniert ist.
Die Prüfung wird in Abstimmung mit der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft durchgeführt.
4. Ist die Wandmontage Pflicht oder gibt es Alternativen?
Eine Wallbox muss nicht zwingend an der Wand befestigt werden. In Tiefgaragen kann die Installation auch auf einem Standrohr oder einer Stele erfolgen, wenn bauliche Vorgaben dies notwendig machen.
5. Wie ist der rechtliche Rahmen?
Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer haben bereits seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Errichtung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge – auch dann, wenn hierfür Gemeinschaftsflächen genutzt werden müssen. Die Gemeinschaft darf das Vorhaben nicht ablehnen, kann jedoch über die Art der Durchführung entscheiden, etwa hinsichtlich Leitungsführung oder technischem Konzept.
Voraussetzung bleibt weiterhin ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, den die Hausverwaltung vorbereitet und zur Abstimmung bringt. Die Zustimmung ist notwendig, jedoch nicht im Sinne eines Ermessens, sondern als pflichtgemäßer Beschluss.
Die Kosten trägt die antragstellende Eigentümerin bzw. der antragstellende Eigentümer. Eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Ladestationen besteht auch 2026 nicht, jedoch gewinnt die frühzeitige Planung an Bedeutung.
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