Beratung
§ 14a EnWG: Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Immer mehr Haushalte nutzen leistungsstarke elektrische Anlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Stromspeicher. Diese Anlagen benötigen zeitweise viel Leistung. Wenn viele davon gleichzeitig laufen, kann das lokale Stromnetz stärker belastet werden.
§ 14a EnWG hilft dabei, solche Anlagen besser ins Stromnetz zu integrieren. Dafür erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, den Strombezug steuerbarer Anlagen in seltenen Fällen vorübergehend zu reduzieren. Im Gegenzug gelten geringere Netzentgelte.
Wichtig: Es geht nicht darum, Anlagen einfach abzuschalten. Der normale Haushaltsstrom bleibt immer verfügbar. Auch die steuerbare Anlage läuft grundsätzlich weiter – nur im Ausnahmefall mit reduzierter Leistung. Bei einer Wallbox bedeutet das zum Beispiel: Das E‑Auto lädt weiter, aber langsamer. Bei einer Wärmepumpe steht ebenfalls eine Mindestleistung zur Verfügung.
„Steuerbar“ heißt: Der Netzbetreiber darf die Leistung der Anlage nur dann zeitlich begrenzt reduzieren, wenn das Stromnetz sonst überlastet wäre. Das ist klar geregelt und betrifft ausschließlich die steuerbare Anlage, nicht den gesamten Haushalt. Grundlage dafür sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur.
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Die §14a Module einfach erklärt

1. Für wen gilt § 14a EnWG? § 14a gilt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Batteriespeicher und Klimageräte mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW.
2. Welche Geräte fallen unter § 14a? Darunter fallen vor allem Wallboxen, Wärmepumpen, Batteriespeicher und Klimageräte ab 4,2 kW Leistung.
3. Was ist § 14a EnWG einfach erklärt? Immer mehr Haushalte nutzen leistungsstarke elektrische Anlagen. Damit das Stromnetz auch bei hoher Belastung stabil bleibt, kann der Netzbetreiber diese Anlagen im Ausnahmefall kurzzeitig in der Leistung reduzieren. Dafür gelten reduzierte Netzentgelte.
4. Was bringt mir § 14a? § 14a senkt die Netzentgelte. Je nach gewähltem Modul gibt es entweder einen festen jährlichen Rabatt oder eine Entlastung für den Stromverbrauch der steuerbaren Anlage.
5. Wird meine Wallbox oder Wärmepumpe abgeschaltet? Nein. Die Anlage bleibt nutzbar. Nur bei einer akuten Netzüberlastung wird die Leistung vorübergehend reduziert. Ein E‑Auto lädt dann weiter, nur langsamer.
6. Brauche ich für § 14a einen zweiten Zähler? Für Modul 1 ist kein zusätzlicher Zähler nötig. Modul 2 erfordert einen eigenen Zähler für die steuerbare Anlage.
7. Was ist der Unterschied zwischen Modul 1 und Modul 2? Modul 1 bietet einen festen Grundrabatt. Bei Modul 2 wird der Stromverbrauch der steuerbaren Anlage günstiger abgerechnet. Modul 2 lohnt sich vor allem bei höherem Verbrauch.
8. Was ist Modul 3 bei § 14a? Bei Modul 3 variieren die Netzentgelte je nach Tageszeit. Wer den Verbrauch gezielt in günstige Zeiten verschiebt, kann zusätzlich sparen.
9. Kann Modul 3 mit Modul 1 oder Modul 2 kombiniert werden? Modul 3 lässt sich mit Modul 1 kombinieren, nicht jedoch mit Modul 2.
10. Wer meldet die Anlage für § 14a an? Die Anmeldung übernimmt der Elektroinstallateur, idealerweise der Betrieb, der die Anlage eingebaut hat.
11. Kann eine ältere Anlage § 14a nutzen? Anlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden, können freiwillig wechseln. Ob sich das lohnt, hängt von der Anlage und den technischen Voraussetzungen ab.
Keine Sorge: Die Anlage bleibt nutzbar
Viele Kunden fragen sich, ob Wallbox oder Wärmepumpe durch § 14a einfach abgeschaltet werden. Das passiert nicht. Die Anlagen bleiben im Alltag normal nutzbar.
Nur bei einer akuten Netzüberlastung kann die Leistung kurzzeitig reduziert werden. Das bedeutet zum Beispiel: Das E‑Auto lädt weiter, nur etwas langsamer. Auch die Wärmepumpe läuft weiter und versorgt das Zuhause zuverlässig mit Wärme.

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