Zähler und Ablesung
Stromzähler und Messstellenbetrieb
Damit Ihr Strom zuverlässig fließt, arbeiten verschiedene Unternehmen zusammen. EWR beliefert Sie mit Strom und erstellt Ihre Energierechnung. Für Ihren Stromzähler ist der sogenannte Messstellenbetreiber verantwortlich. Wenn der Messstellenbetrieb Teil Ihres Stromliefervertrags ist, finden Sie hier die wichtigsten Informationen rund um Stromzähler und Messstellenbetrieb.
1. Was ist der Messstellenbetrieb?
Der Messstellenbetrieb umfasst alle Aufgaben rund um Ihren Stromzähler. Dazu gehören der Einbau, der Betrieb, die Wartung sowie bei Bedarf der Austausch der Messeinrichtung. Der Messstellenbetreiber sorgt dafür, dass Ihr Stromverbrauch korrekt erfasst wird.
2. Wer ist für den Messstellenbetrieb bzw. den Stromzähler zuständig?
Für Ihren Stromzähler ist der Messstellenbetreiber verantwortlich. In vielen Fällen ist dies der örtliche Netzbetreiber, auch grundzuständiger Messstellenbetreiber genannt. In Worms übernimmt diese Aufgabe beispielsweise die EWR Netz GmbH. Der Messstellenbetreiber ermittelt Ihre Verbrauchsdaten und stellt diese EWR zur Verfügung. Auf dieser Grundlage erstellen wir Ihre Stromrechnung.
3. Wer entscheidet, welcher Stromzähler eingebaut wird?
Der Messstellenbetreiber entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Messeinrichtung bei Ihnen installiert wird. Er legt außerdem fest, welche Größe und Anzahl von Zählern erforderlich sind. Falls notwendig, kann der Messstellenbetreiber zusätzlich Steuerungseinrichtungen installieren.
4. Darf der Messstellenbetreiber meine Wohnung oder mein Haus betreten?
Ja. Wenn Arbeiten am Stromzähler erforderlich sind, darf der Messstellenbetreiber Ihre Räumlichkeiten betreten. Das gilt ausschließlich, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. Das Zutrittsrecht ist im Messstellenbetriebsgesetz (§ 38 MsbG) geregelt.
5. Kann ich meine Messdaten einsehen?
Ja. Wir stellen Ihnen alle Informationen zur Verfügung, die für Sie wichtig sind oder sich aus Ihrem Messstellenvertrag ergeben, sofern Sie diese nicht bereits direkt von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten haben.
Darüber hinaus haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in Ihre Messdaten. Der Umfang ist in § 53, 61 MSBG und Artikel 7 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 i. V. m. Art. 23 Absatz 2 Richtlinie (EU 2019/944 geregelt. So können Sie nachvollziehen, wie Ihr Stromverbrauch erfasst und für die Abrechnung genutzt wird. Wenn Sie Informationen zu Ihren Messdaten benötigen, unterstützen wir Sie gerne. Wir informieren Sie über die verfügbaren Möglichkeiten und stellen Ihnen die erforderlichen Angaben zeitnah zur Verfügung.
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