Das Gebäudeenergiegesetz 2024: Klimafreundlich heizen mit erneuerbaren Energien

Doreen Heil
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde im September 2023 vom Bundestag beschlossen. Es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist die Wärmeversorgung bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Fossil betriebene Gas- und Ölheizungen sollen durch erneuerbare Energiequellen ersetzt werden.

Wer ist vom Gebäudeenergiegesetz betroffen?
Konkret wird beim Gebäudeenergiegesetz in drei Bereichsgruppen unterschieden - Bestand, Neubau und Miete:
Funktionierende Gas- und Ölheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, dürfen weitere verwendet und falls nötig bis 2045 auch repariert werden. Beim Neubau bzw. beim Austausch einer bestehenden Heizung muss die neue Heizungsanlage in Zukunft mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel elektrische Wärmepumpen. Wenn Sie zur Miete wohnen, ist Ihr Vermieter verantwortlich, dass Ihre Heizung den Vorgaben des GEG und der kommunalen Wärmeplanung entspricht.
Kommunale Wärmeplanung und das Gebäudeenergiegesetz
Die kommunale Wärmeplanung von Städten und Gemeinden ist eng mit dem neuen Gesetz verknüpft. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30.06.2026 einen kommunalen Wärmeplan für Fernwärme-, Biogas- oder Wasserstoffnetze erstellen (kleinere Städte bis zum 30.06.2028). Solange keine Wärmeplanung besteht, können funktionierende Gas- und Ölheizungen weiterverwendet werden. Eine verbindliche Auskunft zur Rechtslage vor Ort erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kommune.
Um Investitionsentscheidungen besser auf die kommunale Wärmeplanung abzustimmen, besteht für Bestandsgebäude eine Übergangsfrist. Die Wärmeplanung Ihrer Kommune gibt vor, wie die Heizinfrastruktur in Zukunft klimafreundlich umgebaut wird. Anhand dieser Grundlage können Sie entscheiden welche Heizungsart Sie zukünftig nutzen.

Bis zu 70 % Förderung
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Es werden alle Maßnahmen zum Einbau eines Heizsystems mit Erneuerbaren Energien vom Bund mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit gefördert.
Übersicht:
- 30 % Grundförderung für eine klimafreundliche Heizung ab 2024.
- 20 % Geschwindigkeitsbonus für den Austausch Ihrer alten fossilen Heizung bis Ende 2028 zusätzlich.
- 30 % Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.
- 5 % Effizienzbonus bei Verwendung eines natürlichen Kältemittels oder erneuerbarer Wärmequellen wie Wasser, Erdreich oder Abwasser.
Alle Förderungen/Boni können miteinander kombiniert werden, dürfen aber 70 % der Kosten nicht übersteigen.
Weitere Infos
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